
Große Steuerersparnis mittels kluger IT-Modernisierung!
In Zeiten fortschreitender Digitalisierung ist eine moderne und leistungsfähige IT-Infrastruktur das Rückgrat eines jeden Betriebes. Im Zuge neuer Abschreibungsregeln des Bundesfinanzministeriums wird die Investition und Implementierung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter künftig erleichtert.
Ob Desktop-Computer, Notebooks, Drucker, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte oder betriebswirtschaftliche Softwaresysteme: Eine performante IT-Infrastruktur ist wesentlich für die gelungene Digitalisierung – und letztendlich für den Erfolg eines Unternehmens. Dennoch können IT-Systeme, betriebliche Anwendungsprogramme und Peripheriegeräte, wenn sie nicht regelgemäß integriert oder längst veraltet sind, immense Komplikationen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit, Produktivität, Konnektivität und speziell der IT-Sicherheit verursachen.
Der Rat lautet daher: IT-Modernisierung!
Als Anreiz für die Investition in moderne digitale Wirtschaftsgüter hat das Bundesfinanzministerium mit seinem BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021 für jegliche Unternehmen einen steuerlichen Nutzen geschaffen:
Von nun an wird die bisherige betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer im Sinne des § 7 Abs. 1 EStG für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung von prinzipiell drei bis fünf Jahren auf ein Jahr verkürzt.
Digitale Wirtschaftsgüter unbegrenzt sofort abschreiben!
Mit Hilfe ebendieser Reform können Firmen von jetzt an die Anschaffungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung ganz absetzen. Hierdurch wird nicht nur ihre Steuerbelastung im Anschaffungsjahr minimiert, sondern auch ihre Liquidation verbessert.
Dieser aktuelle BMF-Erlass findet erstmals Anwendung für jegliche Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden.
Darüber hinaus besteht für Betriebe weiterhin die Möglichkeit, auch Restbuchwerte aus den Vorjahren, bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, im Jahr 2021 komplett abzuschreiben oder diese weiterhin über die Restnutzungsdauer zu verteilen.
Mit Hightech nicht alleine Steuern ersparen!
Grundsätzlich verspricht das perfekte Zusammenspiel aller IT-Komponenten wie Computerhardware, Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware für mehr Konnektivität, Produktivität und IT-Sicherheit.
Wegen der modernen Abschreibungsregeln ist spätestens jetzt der ideale Zeitpunkt gekommen, in eine moderne, agile, skalierbare und vor allem sichere IT-Infrastruktur zu investieren.
Entsprechend dem BMF-Erlass inkludiert der Begriff „Computerhardware“ insbesondere folgende digitale Wirtschaftsgüter:
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer, wie z. B. Tablet, Slate-Computer oder mobiler Thin-Client
- Desktop-Thin-Client
- Workstation
- Mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- Externes Netzteil
- Peripherie-Geräte mit Eingabegeräten wie z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset
- externen Speicher wie z. B. Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer
- Ausgabegeräten wie z. B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher und Computerbildschirm oder Display
- Drucker wie z. B. Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker
Als Software gelten nach dem BMF-Erlass Betriebs- und Anwenderprogramm zur Dateneingabe und -verarbeitung. Hierzu gehören neben Standardanwendungen auch individuell angefertigte Programme, wie z. B.:
- ERP-Software
- Software für Warenwirtschaftssysteme und
- sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Das BMF-Schreiben auf einem Blick
Da digitale Wirtschaftsgüter wie Desktop-PCs, Notebooks, Drucker, Standardanwendungen und Individualsoftware den Kernbereich der Digitalisierung prägen und parallel aufgrund des raschen technologischen Fortschritts einen immer schnelleren Wandel unterliegen, hat das Bundesfinanzministerium, die seit über 20 Jahren geltende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software an die realen Gegegebenheiten angepasst.
Grundsätzlich lässt sich der BMF-Erlass wie folgt zusammenfassen:
- Die Nutzungsdauer besonderer digitaler Wirtschaftsgüter wurde von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.
- Firmen können ab jetzt die Anschaffungskosten bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung komplett abschreiben.
- Der Ausdruck Computerhardware umfasst hierbei insbesondere Computer, Desktop-Computer, Notebooks, Workstations, Dockingstations, externe Netzteile, externe Speicher und Peripheriegeräte.
- Als Software gelten Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung.
- Die Neuregelung gilt – rückwirkend – für Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 und Restbuchwerte aus den Vorjahren.
Ein guter Zeitpunkt für die IT-Modernisierung
In Zeiten fortschreitender Digitalisierung mit all ihren sich permanent verändernden Anforderungen ist eine Verbesserung oder gar ein (Neu-) Aufbau der IT-Infrastruktur essenziell, um die Zukunfts- und Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes zu sichern.
Laut der aktuellen Studie „IT-Modernisierung 2021“ von IDG Research Services haben bereits rund 60 Prozent der Firmen ihre Anwendungen und Abläufe in sehr großem Ausmaß erneuert. 55 % der Firmen beginnen IT-Modernisierungsprojekte, aufgrund von veränderten Geschäftsanforderungen, die mit den bestehenden Systemen nicht mehr erfüllt werden können. Hinzu kommt, dass durch den Gebrauch von alten Anwendungsprogrammen die Gefahren im Hinblick auf Compliance, Datenschutz und IT-Sicherheit wachsen.
Da eine fortschrittliche und leistungsfähige IT-Landschaft elementar zum Erfolg eines Betriebes beiträgt, ist es allerhöchste Zeit, dass Firmen ihre IT-Infrastruktur mit modernen digitalen Wirtschaftsgütern erneuern.
Möchten auch Sie von einer zukunftsfähigen IT-Landschaft profitieren und gleichzeitig Steuern sparen? Wir beraten Sie gerne dazu. Sprechen Sie uns an.