laut §3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gilt seit 13.09.2022 die gesetzliche Verpflichtung, Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuzeichnen. Arbeitgeber sind verpflichtet ein System zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit einzuführen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers muss aufgezeichnet werden.
Die Erfassung der Zeiten kann ggfs. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen. Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich. Eine Vertrauensarbeitszeit ist jedoch weiterhin möglich!
Die Arbeitszeit muss dennoch dokumentiert werden. Aktuell gibt es noch keine Vorschrift, wie die Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss.
Was genau ist die Mitarbeiterzeitverwaltung und welche Möglichkeiten gibt es?
Die Mitarbeiterzeitverwaltung ist:
1. eine Software zur Erfassung von Arbeitszeiten (digitales Buchungsterminal)
2. optional auch Buchung per Fingerabdrucksensor (s. Abb.)
Ihre Vorteile:
Kein Passwort mehr vergessen
Mißbrauch wird erschwert
Keine Eingabe komplexer Passworte
Weitere Merkmale der Zeiterfassung sind:
Berücksichtigung unterschiedlicher Arbeitszeitmodelle und Urlaube
Pausenzeiteregelungen
Schnelle und komplette Übersicht sämtlicher Buchungs- und Fehlzeiten
Urlaubs -, Pausen -und Überstundenregelungen Ihrer Mitarbeiter
Verwaltung der Berufsschulzeiten Ihrer Auszubildenden und vieles mehr
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