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laut §3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) gilt seit 13.09.2022 die gesetzliche Verpflichtung, Arbeitszeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufzuzeichnen.
Arbeitgeber sind verpflichtet ein System zur Arbeitszeiterfassung von Arbeitnehmern für die geleistete Arbeitszeit einzuführen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit jeder Arbeitnehmerin bzw. jedes Arbeitnehmers muss aufgezeichnet werden.
Die Erfassung der Zeiten kann ggfs. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgen.
Der Arbeitgeber bleibt für die Einhaltung der öffentlich rechtlichen Vorgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich.
Eine Vertrauensarbeitszeit ist jedoch weiterhin möglich!
Die Arbeitszeit muss dennoch dokumentiert werden. Aktuell gibt es noch keine Vorschrift, wie die Arbeitszeit aufgezeichnet werden muss.
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